Weitere Änderungen zur Notbetreuung

Die Notbetreuung für Kinder in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen und Heilpädagogischen Tagesstätten (HPTs) wurde erweitert:

Ab 27. April 2020 gilt:

  1. Erwerbstätige Alleinerziehende können ihre Kinder zur Notbetreuung bringen, wenn sie aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Notwendigkeiten an einer Betreuung ihres Kindes gehindert sind. Auf eine Tätigkeit in einem Bereich der kritischen Infrastruktur kommt es dabei nicht an.
  2. Lebt das Kind in einem gemeinsamen Haushalt mit beiden Elternteilen, genügt es, wenn nur ein Elternteil in einem Bereich der kritischen Infrastruktur tätig ist. Dies galt bisher
    nur für die Bereiche der Gesundheitsversorgung und Pflege.
  3. In HPTs, die Leistungen der Eingliederungshilfe für Kinder mit Behinderung erbringen, werden Einzelfallentscheidungen ermöglicht. Die Leitung der Einrichtung kann in Abstimmung mit dem zuständigen Bezirk im Hinblick auf das Wohl der Kinder und deren Familien einzelne Kinder zur Notbetreuung zulassen.

Dazu finden Sie auch weitere Informationen im kommenden Elternbrief.

Sollte Sie eine Notbetreuung für Ihr Kind benötigen, nehmen Sie bitte per Mail sekretariat@st-gunther-cham.de oder telefonisch 09971-85260 Kontakt mit uns auf.

Formulare zum Download finden Sie unter:

https://www.stmas.bayern.de/imperia/md/content/stmas/stmas_inet/200417_formular_erklaerung_notbetreuung_stmas_stmuk.pdf

https://www.stmas.bayern.de/imperia/md/content/stmas/stmas_inet/f_200423_erklaerung_notbetreuung_stmas_stmuk_alleinerziehende_.pdf